Versorgungsmedizinische Grundsätze
Seit dem 01.01.2009 gilt die Versorgungsmedizin-Verordnung, welche am 10.12.2008 in Kraft getreten ist. Die neue Verordnung ersetzt die bis dahin anzuwendenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)". Die Versorgungsmedizin-Verordnung dient der Feststellung des Ausmaßes auszugleichender Schädigungsfolgen und des Grades der Behinderung.
Die Versorgungsmedizin Verordnung vom 10.12.2008 ist fortgeschrieben worden durch die Erste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 01.03.2010, die Zweite Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 14.07.2010, die Dritte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 17.12.2010 sowie die Vierte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 28.10.2011.
Inhalt der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung:
- Teil A: Allgemeine Grundsätze
- Teil B: GdS-Tabelle
- Teil C: Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht
- Teil D: Merkzeichen
Anhaltspunkte 2008
Die nicht bzw. nicht mehr in den VMG enthaltenen Hinweise, Unterlagen pp zum Schwerbehindertenrecht bzw. zum Sozialen Entschädigungsrecht - z.B. zu weiteren Merkzeichen, Kausalitätsbeurteilungen -, die aber dennoch zum überwiegenden Teil zumindest Gültigkeit als antizipiertes Sachverständigengutachten haben und auch ansonsten beachtenswerte Hinweise - insbesondere zum Gang der Untersuchung pp - enthalten :
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP 2008)