Bei der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (VersMedV) vom 10.12.2008 handelt es zwar um eine Rechtsverordnung, sie bindet mit ihren Vorgaben zum Diabetes mellitus indes nicht, weil sie gegen § 69 Abs. 1 S. 4 SGB IX verstößt. Denn der medizinisch notwendige Aufwand für die Therapie dieser Dauererkrankung ist zwingend zu berücksichtigen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines
Grades der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 hat, also
schwerbehindert ist.
Mit Bescheid vom 8.9.1994 stellte das Land Nordrhein-Westfalen
(Versorgungsamt) bei dem Kläger wegen einer insulinpflichtigen
Blutzuckerstoffwechselstörung (Diabetes mellitus) einen GdB von 30
fest. Im November 2003 wurde der Kläger mit einer Insulinpumpe
versorgt.
Auf einen Änderungsantrag des Klägers stellte das Versorgungsamt mit
Bescheid vom 17.5.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung Münster (Landesversorgungsamt) vom 9.9.2004 den GdB
mit 40 fest. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG)
Köln abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23.3.2005).
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 26.2.2008). Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt: Richtiger Klagegegner sei der
Rhein-Sieg-Kreis. Durch einen Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes sei
das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Verfahren ausgeschieden und
durch den Rhein-Sieg-Kreis ersetzt worden. Dieser sei ab dem
1.1.2008 zuständige Behörde zur Wahrnehmung der vormals den
Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben des Schwerbehindertenrechts
geworden und nach materiellem Recht auch zur Gewährung oder
Verweigerung der vom Kläger begehrten "Leistung" berechtigt. Die dem
zugrunde liegenden Normen der §§ 1 und 2 Eingliederungsgesetz
Nordrhein-Westfalen seien rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Berufung des Klägers sei nicht begründet. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme lägen keine Behinderungen vor, die die Feststellung
des GdB mit 50 rechtfertigten. Der beim Kläger bestehende "Diabetes
mellitus Typ I" sei mit einem GdB von 40 auf der Grundlage der Nr
26.15 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP),
Ausgabe 2008 (S 99), richtig bewertet. Der Sachverständige habe
unter Berücksichtigung der Laborwerte dargelegt, dass die
Blutzuckerwerte beim Kläger im Mittel von 8 % als stabil zu
bezeichnen seien. Jedenfalls habe man nach der Einstellung mit der
Insulindosierpumpe eine gute Einstellbarkeit erreicht. Danach sei es
zu den früher gehäuft aufgetretenen ausgeprägten Hypoglykämien nicht
mehr gekommen. Hinsichtlich der Einstellbarkeit des Diabetes habe
der Kläger zwar einen hohen Aufwand behauptet, diesen jedoch nicht
glaubhaft gemacht. Die Blutzuckerwerte lägen zwar nicht im
Normbereich, seien jedoch noch als grenzwertig zu bezeichnen und
insbesondere nicht schwankend, sondern stabil. Danach könne der
Diabetes des Klägers nicht als "schwer einstellbar" eingestuft
werden. Das Tragen einer Insulindosierpumpe rechtfertige keinen
höheren GdB. Weitere für die Bemessung des GdB bedeutsame
Funktionsstörungen lägen nicht vor.
Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Kläger
die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der
Rhein-Sieg-Kreis sei der unrichtige Klagegegner. Richtigerweise sei
die Klage nach § 70 Nr 3 SGG iVm § 3 Gesetz zur Ausführung des SGG
im Lande Nordrhein-Westfalen (AG-SGG NRW) gegen den Landrat des
Rhein-Sieg-Kreises zu richten gewesen. Mindestens sei der Landrat
gemäß "§ 75 Abs 5" SGG zum Verfahren notwendig beizuladen gewesen.
Unzutreffend sei zudem die vom LSG bestätigte Bewertung des GdB
wegen des Diabetes mellitus mit 40. Nach dem Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - sei
darauf abzustellen, ob bei den behinderten Menschen nicht nur
vorübergehend tatsächlich eine stabile oder instabile
Stoffwechsellage bestehe und welcher Therapieaufwand dafür
erforderlich sei. Hätte das LSG berücksichtigt, dass neben der
Einstellungsqualität (stabile Stoffwechsellage) der erforderliche
Therapieaufwand in die Beurteilung einfließen müsse, hätte es die
Feststellungen des internistischen Sachverständigen berücksichtigen
müssen, dass "ein erheblicher Aufwand mit Disziplin und
Diätkenntnissen erforderlich" sei, der beim Kläger gegeben sei.
Hätte das LSG dies berücksichtigt, hätte es erkannt, dass der
Auffassung des Sachverständigen zum Einzel-GdB in dem
Funktionssystem Stoffwechsel lediglich eine rechtlich fehlerhafte
Auffassung zum Begriff der Einstellbarkeit des Diabetes zugrunde
liege und nach den Feststellungen des Sachverständigen die
Voraussetzungen für einen GdB von 50 erfüllt seien.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des SG Köln vom 23.3.2005, das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.2.2008 sowie den Bescheid des Versorgungsamtes Köln vom 17.5.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.9.2004 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, beim Kläger für die Zeit ab November 2003 einen GdB von 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung: Sollte der Rhein-Sieg-Kreis - wie der
Kläger geltend mache - nicht beteiligtenfähig sein, müsse die Klage
als unzulässig abgewiesen werden. Im Übrigen sei nach allgemeiner
Auffassung bei unrichtiger Bezeichnung des Beklagten das Gericht von
Amts wegen verpflichtet, eine Berichtigung vorzunehmen. Die Frage,
ob hier auf das Rechtsträger- oder das Behördenprinzip abzustellen
sei, sei damit für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung.
Auch die gerügte Verletzung des § 75 Abs 5 SGG bestehe nicht. Sofern
der Kläger hinsichtlich der Feststellung des GdB rüge, dass die
Entscheidung des LSG nicht den Modifizierungen der AHP 2008, die das
BSG in seiner Entscheidung vom 24.4.2008 herausgearbeitet habe,
entspreche, sei darauf hinzuweisen, dass ein Ergebnis der für
notwendig gehaltenen Sachverständigenanhörung bisher nicht vorliege.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des
Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG
begründet.
Die Klage ist, obwohl der angefochtene Bescheid vom Land NRW
(Versorgungsamt) erlassen worden ist, jetzt zutreffend gegen den
beklagten Kreis gerichtet, denn im Verlauf des Berufungsverfahrens
ist es zu einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes auf der
Beklagtenseite gekommen. § 2 Abs 1 Gesetz zur Eingliederung der
Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW (Art 1
Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom
30.10.2007, GVBl NRW S 482) hat die den
Versorgungsämtern nach den §§ 69 und 145 SGB IX übertragenen
Aufgaben mit Wirkung vom 1.1.2008 auf die Kreise und kreisfreien
Städte übertragen. Das LSG hat den Inhalt dieser landesrechtlichen
Norm, wie auch den Inhalt der übrigen hier einschlägigen
Bestimmungen des EingliederungsG als gemäß § 162 SGG nicht
revisibles Recht für das BSG maßgebend festgestellt (vgl Leitherer
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 162 RdNr 7
mwN) . Einwendungen gegen diese Feststellungen des Inhalts des
EingliederungsG sind nicht erhoben worden.
Mit der in § 2 Abs 1 EingliederungsG geregelten
Zuständigkeitsverlagerung ist ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes
(vgl dazu BSG, Urteil vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 2/07 R - BSGE 99, 9 =
SozR 4-3250 § 69 Nr 6, jeweils RdNr 13 f, BSG, Beschluss vom
8.5.2007 - B 12 SF 3/07 S - SozR 4-1500 § 57 Nr 2 RdNr 4; BSG,
Urteil vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - zur Veröffentlichung in BSGE
und SozR vorgesehen) eingetreten, denn allein der im Lauf des
Verfahrens durch die Aufgabenübertragung zuständig gewordene
Rechtsträger kann die mit der Klage verfolgten Ansprüche erfüllen.
Der Kläger hat dementsprechend seine Klage (s § 99 SGG) schon im
Berufungsverfahren gegen den beklagten Kreis gerichtet. Sein die
Rechtmäßigkeit der Zuständigkeit des Beklagten bestreitendes
Revisionsvorbringen ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da die
Prüfung der Zulässigkeit der Klage als Prozessvoraussetzung (Leitherer
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 170 RdNr 4a
mwN) und damit auch die Frage des richtigen Klagegegners im
Revisionsverfahren von Amts wegen zu erfolgen hat.
Die durch Landesgesetz geregelte Übertragung der Zuständigkeit für
die Aufgaben nach §§ 69, 145 SGB IX auf den Beklagten als Kommune
ist mit höherrangigem Recht, insbesondere den Vorschriften des
Grundgesetzes (GG) vereinbar. Gesetzliche Zuständigkeitsregel ist §
69 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGB IX, wonach die für die Durchführung
des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das
Vorliegen einer Behinderung und den GdB sowie die gesundheitlichen
Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen
feststellen. Seit dem 1.1.2008 sind in NRW die Landschaftsverbände
für die Durchführung des BVG zuständig. Diese durch § 4 Abs 1
EingliederungsG erfolgte Übertragung der Zuständigkeit ist
ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies hat der
erkennende Senat durch die Urteile vom 11.12.2008 (B 9 VS 1/08 R -
zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, sowie - B 9 V 3/07
R -) entschieden und eingehend begründet.
Allerdings erzwingen es § 69 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGB IX nicht,
dass in NRW die Aufgaben nach §§ 69, 145 SGB IX nunmehr von den
Landschaftsverbänden wahrgenommen werden müssen. Denn nach § 69 Abs
1 Satz 7 SGB IX kann durch Landesrecht die Zuständigkeit abweichend
von Satz 1 - des § 69 Abs 1 - geregelt werden. Das ist durch § 2 Abs
1 EingliederungsG geschehen, der die bisher den Versorgungsämtern
nach den §§ 69 und 145 SGB IX übertragenen Aufgaben mit Wirkung vom
1.1.2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen hat.
§ 2 Abs 1 EingliederungsG steht im Einklang mit der Kompetenzordnung
des GG. Wie die Kriegsopferversorgung selbst (s BSG, Urteile vom
11.12.2008, aaO) führen die Länder auch die Aufgaben nach §§ 69, 145
SGB IX als eigene Angelegenheit iS des Art 83, 84 GG. Auch bei den
Aufgaben nach §§ 69, 145 SGB IX handelt es sich nicht um
Bundesauftragsverwaltung nach Art 85 Abs 1 GG nF iVm Art 104a Abs 3
GG nF. Nach letztgenannter Vorschrift wird ein Gesetz im Auftrag des
Bundes ausgeführt, wenn es als Bundesgesetz, das Geldleistungen
gewährt, bestimmt, dass der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr
trägt. Die Ausführung der §§ 69, 145 SGB IX verursacht indes allein
Personal- und Sachkosten. Geldleistungen werden auf der Grundlage
dieser Bestimmungen des SGB IX nicht gewährt. Die in den §§ 145 ff
SGB IX geregelte unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr ist nicht
mit Geldleistungen an die Berechtigten verbunden. Sie ist, da der
Anspruch gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 SGB IX durch die Ausgabe von
Wertmarken erfüllt wird, als Sachleistung anzusehen (zum Begriff des
Geldleistungsgesetzes s Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl 2007,
Art 104a RdNr 5 mwN) . Auch soweit anstelle der unentgeltlichen
Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr durch Halter von
Personenkraftwagen die Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer in
Anspruch genommen wird, handelt es sich nicht um eine Geldleistung.
Die Steuerermäßigung wird zudem nicht aufgrund des § 145 SGB IX
gewährt. Ihre gesetzliche Grundlage ist vielmehr § 3a
Kraftfahrzeugsteuergesetz (neu gefasst durch Bekanntmachung vom
26.9.2002, BGBl I 3818).
Wie bei der Übertragung der Aufgaben der Kriegsopferversorgung auf
die Landschaftsverbände ist auch bei der Übertragung der Aufgaben
nach §§ 69, 145 SGB IX auf die Kreise und kreisfreien Städte
sichergestellt, dass die Aufsichtsrechte des Bundes (Art 84 Abs 3
und 4 GG nF) gewahrt sind, denn auch diese Aufgaben sind durch § 2
Abs 2 EingliederungsG als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
übertragen (s BSG, Urteile vom 11.12.2008, aaO) .
In der hier zu beurteilenden Aufgabenübertragung liegt ebenfalls
kein Verstoß gegen Art 28 Abs 2 GG (Garantie der kommunalen
Selbstverwaltung). Insoweit ergeben sich keine Abweichungen zur
Übertragung der Aufgaben der Kriegsopferversorgung (s dazu BSG,
Urteile vom 11.12.2008, aaO) . Auch hinsichtlich der für die
Ausführung der §§ 69, 145 SGB IX allein anfallenden Personal- und
Sachkosten hat § 23 EingliederungsG einen Belastungsausgleich
zugunsten der Kreise und kreisfreien Städte vorgesehen.
Wie § 4 bs 1 EingliederungsG kollidiert schließlich auch dessen § 2
Abs 1 nicht mit der bundesgesetzlichen Vorschrift des § 71 Abs 5 SGG
(s dazu BSG, Urteile vom 11.12.2008, aaO) .
Der beklagte Kreis ist gemäß § 70 Nr 1 2. Alt SGG als juristische
Person fähig, am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein.
Seine Prozessfähigkeit ergibt sich aus § 71 Abs 3 SGG; er wird in
Rechts- und Verwaltungsgeschäften durch den Landrat gesetzlich
vertreten (§ 42 Buchst e Kreisordnung Nordrhein-Westfalen idF vom
14.7.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.10.2007, GVBl NRW
380, dessen Inhalt der Senat als Landesrecht feststellen darf, weil
sich das LSG mit dieser Vorschrift nicht befasst hat, s Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Komm, 9. Aufl 2008, § 162 RdNr
7b mwN) . Entgegen dem Revisionsvorbringen ist der beklagte Kreis
als Rechtsträger zu Recht selbst am Verfahren vor dem BSG beteiligt.
Zwar verleiht § 70 Nr 3 SGG auch Behörden die Fähigkeit, am
Verfahren beteiligt zu sein, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
und zwar für Landesbehörden (BSG, Beschluss vom 28.10.1994 - 9 RV
17/94 - SozR 1500 § 75 Nr 23) . Zudem mögen in NRW aufgrund von
landesrechtlichen Vorschriften Behörden (zum Behördenbegriff s
zuletzt BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 11 RdNr 11) fähig sein, am
sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein (s § 3 AG-SGG NRW
vom 8.12.1953, GVBl NRW S 412, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
14.12.1989, GVBl NRW S 678) . Indes verliert der Beklagte als Träger
einer dergestalt berechtigten Behörde dadurch selbst seine
Beteiligtenfähigkeit nicht. Er kann alternativ verklagt werden
(Wagner in Hennig, SGG Komm, Stand 2/09, § 70 RdNr 30; Zeihe, SGG
Komm, Stand 11/08, § 70 RdNr 8b) . In Übereinstimmung damit hatte
der Kläger schon die Berufung nicht gegen den Landrat, sondern gegen
den Rhein-Sieg-Kreis selbst gerichtet.
Die Rüge einer Verletzung des "§ 75 Abs 5 SGG" durch den Kläger geht
ins Leere, denn diese Vorschrift, die die Möglichkeit der
Verurteilung Beigeladener in bestimmten Angelegenheiten regelt, ist
hier ersichtlich nicht einschlägig. Sofern der Kläger zugleich
sinngemäß die Verletzung des § 75 Abs 2 SGG (notwendige Beiladung)
gerügt hat, ist diese Rüge unbegründet. Diese Bestimmung schreibt
unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen die Beiladung
"Dritter" oder eines "anderen Versicherungsträgers" vor. Der Landrat
ist indes im Verhältnis zum beklagten Kreis offensichtlich nicht
Dritter, sondern - wie erwähnt - dessen gesetzlicher Vertreter bzw
mag durch landesrechtliche Ermächtigung als Behörde für den
Beklagten handeln.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das LSG, denn der Senat kann aufgrund
der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend über
die Klage, also darüber entscheiden, ob der Kläger Anspruch auf
Feststellung eines GdB von 50 hat.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Feststellung eines
GdB von 50 ist § 69 Abs 1 und 3 SGB IX für die Zeit ab 1.5.2004 idF
des Gesetzes vom 23.4.2004 (BGBl I 606), und zwar eingebettet in das
auf § 48 Abs 1 SGB X beruhende Verschlimmerungsantragsverfahren.
Nach § 69 Abs 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des
BVG zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen in
einem besonderen Verfahren das Vorliegen einer Behinderung und den
GdB fest. Als GdB werden dabei nach § 69 Abs 2 Satz 3 SGB IX (ab
1.5.2004: Satz 4) die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Gemäß § 69
Abs 1 Satz 4 SGB IX (ab 1.5.2004: Satz 5) gelten die im Rahmen des §
30 Abs 1 BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend (zu den Folgen
dieser Verweisung s BSG, Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R -
RdNr 22 mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, SGb 2009, 168)
. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft vor, wird der GdB gemäß § 69 Abs 3 Satz 1 SGB IX nach
den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
Mit seinem Urteil vom 24.4.2008 (aaO) hat der erkennende Senat nach
Beweisaufnahme zu den allgemeinen medizinischen Erkenntnissen über
die Auswirkungen des Diabetes mellitus auf die Fähigkeit zur
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft entschieden, dass die diese
Krankheit betreffenden Nr 26.15 der AHP 1996 und 2004 nur mit
gewissen Maßgaben dem höherrangigen Recht und dem Stand der
medizinischen Wissenschaft entspricht. Bei der dort behandelten
GdB-Bewertung ist neben der Einstellungsqualität auch der
Therapieaufwand zu berücksichtigen, soweit er sich auf die Teilhabe
des behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft nachteilig
auswirkt. Der GdB wird relativ niedrig anzusetzen sein, wenn mit
geringem Therapieaufwand eine ausgeglichene Stoffwechsellage
erreicht wird. Mit (in beeinträchtigender Weise) wachsendem
Therapieaufwand und/oder abnehmendem Therapieerfolg (instabilerer
Stoffwechsellage) wird der GdB höher einzuschätzen sein. Dabei sind
jeweils - im Vergleich zu anderen Behinderungen - die Auswirkungen
auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Betracht zu ziehen
(aaO, RdNr 40) . Dagegen kommt es für die GdB-Bewertung auf die
Unterscheidung nach dem Typ I und dem Typ II des Diabetes mellitus
nicht an (aaO, RdNr 36) . Angesichts dieser Entscheidung des BSG ist
der Ärztliche Sachverständigenbeirat "Versorgungsmedizin" beim
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) inzwischen in eine
erneute Expertenanhörung eingetreten und empfiehlt bis zur
abschließenden Klärung die Anwendung der folgenden Tabelle (s
Rundschreiben des BMAS vom 22.9.2008 - IV C 3-48064-3 - an die
zuständigen obersten Landesbehörden) :
Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
| mit Diät allein (ohne blutzuckerregulierende Medikamente) | 0 |
| mit Medikamenten eingestellt, die die Hypoglykämieneigung nicht erhöhen | 10 |
| mit Medikamenten eingestellt, die die Hypoglykämieneigung erhöhen | 20 |
| unter Insulintherapie, auch in Kombination mit anderen blutzuckersenkenden Medikamenten, je nach Stabilität der Stoffwechsellage (stabil oder mäßig schwankend) | 30-40 |
| unter Insulintherapie instabile Stoffwechsellage einschließlich gelegentlicher schwerer Hypoglykämien | 50 |
Diese vorläufige Neufassung der AHP hat die Nr 26.15 der AHP in den
Ausgaben seit 1996 ersetzt, die Gegenstand des Senatsurteils vom
24.4.2008 (aaO) waren. Allerdings ist sie wie die Fassungen der AHP
seit 1996 nicht abschließende Grundlage der Beurteilung des GdB,
denn sie erfasst den aufgrund § 69 Abs 1 Satz 4 SGB IX zwingend zu
berücksichtigenden Therapieaufwand nicht (s BSG, Urteil vom
11.12.2008 - B 9/9a SB 4/07 R -).
Seit dem 1.1.2009 ist die Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs 1
und 3, des § 30 Abs 1 und des § 35 Abs 1 BVG vom 10.12.2008 (BGBl I
2412) in Kraft, die
aufgrund der Bezugnahme in § 69 Abs 1 Satz 5 SGB IX
auch für das Verfahren der Feststellung einer Behinderung und des
GdB gilt. Diese aufgrund des § 30 Abs 17 BVG durch das BMAS im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung erlassene
Rechtsverordnung ersetzt nunmehr die bis dahin der Rechtsanwendung
zugrunde liegenden AHP. Als Rechtsverordnung bindet sie Verwaltung
und Gerichte.
In Teil B Nr 15 der VersMedV finden sich die Regelungen zur
Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen bzw des GdB bei
Störungen des Stoffwechsels sowie der inneren Sekretion. Der
Diabetes mellitus ist konkret in der Nr 15.1 des Teils B erfasst.
Der dortige Abschnitt ist im Wortlaut identisch mit der (oben
zitierten) vorläufigen Neufassung der AHP 2008 durch das
Rundschreiben des BMAS vom 22.9.2008 (IV C 3.48064-3-) , sodass nach
wie vor allein die Einstellungsqualität des Diabetes und - noch -
nicht ein die Teilhabe beeinträchtigender Therapieaufwand
berücksichtigt ist.
Obgleich es sich bei der VersMedV um eine Rechtsverordnung und damit
eine untergesetzliche Rechtsnorm handelt, bindet sie in diesem
speziellen Fall die Rechtsanwender nicht, denn sie verstößt gegen §
69 Abs 1 Satz 4 SGB IX. Der medizinisch notwendige Aufwand für die
Therapie einer Dauererkrankung wie des Diabetes mellitus kann je
nach Art und notwendigen Zeitaufwand "Auswirkungen auf die Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft" haben. In diesem Fall ist er
gesetzlich zwingend zu berücksichtigen.
Da es sich bei der VersMedV um eine untergesetzliche Rechtsnorm
handelt, ist das BSG nicht nur befugt, inhaltliche Verstöße gegen
höherrangige Rechtsnormen - hier § 69 Abs 1 Satz 4 SGB IX -
festzustellen. Das Gericht ist anders als bei formellen Gesetzen (s
Art 100 Abs 1 GG) auch berechtigt, die Rechtswirkungen dieses
Verstoßes gegen das höherrangige Recht festzustellen und den
Einzelfall danach unmittelbar zu entscheiden (s BVerfGE 1, 184, 189
ff, 201; 17, 208, 210; 23, 276, 286). Gegen höherrangiges Recht
verstoßende Rechtsnormen sind rechtswidrig und, anders als etwa
Verwaltungsakte, die nur unter den besonderen Voraussetzungen des §
40 SGB X nichtig sind, nichtig. Allerdings führt die Nichtigkeit
einer oder mehrerer Vorschrift(en) einer Rechtsverordnung nicht
stets zur Nichtigkeit der gesamten Verordnung. Nach den Grundsätzen
der Teilnichtigkeit von Rechtsgeschäften (§ 139 BGB) ist bei
Nichtigkeit einer einzelnen Vorschrift die Rechtsverordnung
insgesamt nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass sie auch ohne den
nichtigen Teil erlassen worden wäre. Das ist indes hier nicht der
Fall. Da die VersMedV den gesamten Bereich dauerhafter, die Teilhabe
beeinträchtigender Erkrankungen des Menschen erfasst bzw erfassen
will, muss angenommen werden, dass sie auch ohne die in Teil B Nr
15.1 enthaltenen Normierungen zum Diabetes mellitus erlassen worden
wäre. Von der hier getroffenen Entscheidung bleiben daher die
übrigen Vorschriften dieser Rechtsverordnung unberührt.
Bis zu einer mit § 69 Abs 2 Satz 3 und 4 SGB IX in Einklang
stehenden Neufassung der Bestimmungen über den Diabetes mellitus ist
dieser Bereich durch Verwaltung und Gerichte nach den Grundsätzen
des Urteils des erkennenden Senats vom 24.4.2008 (aaO) zu prüfen und
zu entscheiden.
Aufgrund der derzeit vorliegenden tatsächlichen Feststellungen des
LSG kann indes nicht abschließend beurteilt werden, ob der
Gesamt-GdB des Klägers mit 50 zu bemessen ist. Abgesehen davon, dass
die bisherigen Prüfungen durch den Beklagten und die Instanzgerichte
sich an den nicht mehr anwendbaren Fassungen der Nr 26.15 der AHP
2004 und 2008 - insbesondere an der dort noch getroffenen
Differenzierung nach Typ I und Typ II - orientiert haben und sich an
der VersMedV - wegen des dort nicht berücksichtigten Kriteriums des
Therapieaufwands - insoweit allein nicht orientieren dürfen, fehlen
ausreichende Feststellungen des LSG zu Art und etwaigen
Besonderheiten des Diabetes des Klägers. Das LSG ist davon
ausgegangen, dass es sich um einen Diabetes Typ I handelt, und hat
untersucht, ob dieser Diabetes "gut" oder "schwer" einstellbar ist.
Mit den Folgen des Tragens einer Insulindosierpumpe durch den Kläger
hat sich das LSG zwar im Rahmen dieser Prüfung beschäftigt, es aber
- aus seiner damaligen Sicht konsequent - unterlassen, die
entsprechenden Folgen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
unter dem Gesichtspunkt des Therapieaufwandes zu prüfen. Diese
Feststellungen wird das LSG nachzuholen haben.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu
entscheiden haben.