Teil D: 3. Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
- Für die Gewährung von Parkerleichterungen für schwer
behinderte Menschen nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist
die Frage zu beurteilen, ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung
vorliegt. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die
gutachtliche Beurteilung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung
erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie
bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es
ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche
behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder
behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
- Als schwer behinderte Menschen mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen
der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur
mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen
können. Hierzu zählen Querschnittgelähmte,
Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein
Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen
können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind,
sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher
Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend
aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
- Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung darf
nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf
Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage
der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den
unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das
Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als
Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines
Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch,
wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht,
dass ein solcher verordnet wurde; die Betroffenen müssen
vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil sie
sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung
fortbewegen können. Als Erkrankungen der inneren Organe, die
eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise
Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder
Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit
Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades anzusehen.
Anmerkung