Teil D: 2. Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)
- Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson
ist nach dem SGB IX die Berechtigung für eine ständige
Begleitung zu beurteilen. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern
ist die gutachtliche Beurteilung der Berechtigung für eine ständige Begleitung
erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie
bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es
ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche
behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder
behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
- Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei
schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für
die Merkzeichen "G", "GI" oder "H" vorliegen) gegeben, die bei
der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung
regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist
zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und
Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen
sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.
B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.
- Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist
anzunehmen bei
Querschnittgelähmten,
Ohnhändern,
Blinden und
Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
gerechtfertigt ist.
Anmerkung