Teil D: 1. Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr (Merkzeichen G)
- Nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist zu
beurteilen, ob ein behinderter Mensch infolge seiner Behinderung
in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt ist. Hilflose und Gehörlose haben stets einen Anspruch auf
unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
- In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des
Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von
Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht
ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für
sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen
vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei
der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt
es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des
Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein -
d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu
Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem
Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa
einer halben Stunde zurückgelegt wird.
- Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche
Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erforderlich. Für die
Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen
maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche
behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder
behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
- Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des
Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der
Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von
wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die
Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit
einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich
auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung
des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in
ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit
einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der
Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens
an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit
Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und
bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der
Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei
anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der
körperlichen Leistungsfähigkeit, z. B. chronische
Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die
Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.
- Bei hirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der
Art und Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit des
Auftretens abhängig. Im Allgemeinen ist auf eine erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit zu
schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten.
Analoges gilt beim Diabetes mellitus mit häufigen
hypoglykämischen Schocks.
- Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer
erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, sind
bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70 und
bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in
Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z.
B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige
Behinderung) anzunehmen. Bei Hörbehinderungen ist die Annahme
solcher Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender
Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16.
Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in
Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z.
B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt. Bei
geistig behinderten Menschen sind entsprechende Störungen der
Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten
Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich
benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen
Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von
100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen
zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders
gelagerten Einzelfällen in Betracht.
Anmerkung