Teil C: 7. Anerkennung im Sinne der Entstehung und Anerkennung im Sinne der
Verschlimmerung
- Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung im Sinne der
Entstehung setzt voraus, dass zur Zeit der Einwirkung des
schädigenden Vorganges noch kein dieser Gesundheitsstörung
zugehöriges pathologisches physisches oder psychisches Geschehen
vorhanden war. Dies gilt auch, wenn auf eine Disposition zu der
Gesundheitsstörung geschlossen werden kann. Sofern zur Zeit der
Einwirkung des schädigenden Vorganges bereits ein einer
Gesundheitsstörung zugehöriges pathologisches physisches oder
psychisches Geschehen, wenn auch noch nicht bemerkt, vorhanden
war, kommt nur eine Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung in
Frage, falls die äußere Einwirkung entweder den Zeitpunkt
vorverlegt hat, an dem das Leiden sonst in Erscheinung getreten
wäre, oder das Leiden in schwererer Form aufgetreten ist, als es
sonst zu erwarten gewesen wäre. Von diesem Begriff der
Verschlimmerung ist der Begriff der Verschlimmerung im Sinne
einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zu unterscheiden.
- Bei weiterer Verschlechterung sowohl im Sinne der Entstehung
als auch im Sinne der Verschlimmerung anerkannter
Gesundheitsstörungen ist jeweils zu prüfen, ob die
Leidenszunahme noch auf eine Schädigung ursächlich
zurückzuführen ist.
- Bei der ärztlichen Begutachtung muss abgewogen werden, ob
nur die eigengesetzliche Entwicklung eines Leidens vorliegt oder
ob dienstliche oder außerdienstliche Einwirkungen als
wesentliche Bedingung einen Einfluss auf die Stärke der Krankheitserscheinungen und
auf die Schnelligkeit des Fortschreitens hatten.
Anmerkung