Teil C: 3. Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs
- Für die Annahme, dass eine Gesundheitsstörung Folge
einer Schädigung ist, genügt versorgungsrechtlich die
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Sie ist
gegeben, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für
als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Mit
besonderer Sorgfalt ist das Für und Wider abzuwägen. Auch bei
schwierigen Zusammenhangsfragen soll man bemüht sein, im
Gutachten zu einer verwertbaren Beurteilung zu kommen.
- Grundlage für die medizinische Beurteilung sind die von der
herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung vertretenen
Erkenntnisse über Ätiologie und Pathogenese. Es genügt nicht,
dass ein einzelner Wissenschaftler oder eine einzelne Wissenschaftlerin eine
Arbeitshypothese aufgestellt oder einen Erklärungsversuch
unternommen hat. Es kommt auch nicht allein auf die subjektive
Auffassung der beurteilenden Person an.
- Vielfach lässt allein der große zeitliche Abstand ohne
Brückensymptome den ursächlichen Zusammenhang unwahrscheinlich
erscheinen. Die angemessene zeitliche Verbindung ist in der
Regel eine Voraussetzung für die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs. Andererseits kann die zeitliche Verbindung
zwischen einer Gesundheitsstörung und dem geleisteten Dienst für
sich allein die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs nicht begründen. Die Tatsache, dass z. B. ein
Soldat beim Eintritt in den Dienst gesund war, dass er den
Einflüssen des Dienstes ausgesetzt war und dass eine Krankheit
während der Dienstzeit entstanden oder hervorgetreten ist,
reicht für die Annahme einer Schädigungsfolge nicht aus. Es muss
vielmehr der ungünstige Einfluss einer bestimmten
Dienstverrichtung oder allgemeiner dienstlicher Verhältnisse auf
die Entstehung oder Verschlimmerung der Krankheit dargelegt
werden, da Krankheiten aller Art, insbesondere innere Leiden, zu
jeder Zeit auch ohne wesentliche Mitwirkung eines schädigenden
Vorgangs entstehen können.
- Aus dem Umstand, dass der Zusammenhang der
Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang nach
wissenschaftlicher Erkenntnis nicht ausgeschlossen werden kann,
lässt sich nicht folgern, dass er darum wahrscheinlich sei.
Ebenso wenig kann das Vorliegen einer Schädigungsfolge bejaht
werden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang nur möglich ist.