Teil C: 2. Tatsachen zur Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs
- Zu den Fakten, die vor der Beurteilung eines ursächlichen
Zusammenhangs geklärt ("voll bewiesen") sein müssen, gehören der
schädigende Vorgang, die gesundheitliche Schädigung und die zu
beurteilende Gesundheitsstörung.
Anmerkung
- Der schädigende Vorgang ist das Ereignis, das zu einer
Gesundheitsschädigung führt, wie z. B. die Detonation eines
Sprengkörpers, ein Kraftfahrzeugunfall, die Übertragung von
Krankheitserregern oder eine Vergewaltigung. Auch besondere
Belastungen, wie sie z. B. im Fronteinsatz, in
Kriegsgefangenschaft, bei Dienstverrichtungen in bestimmten
Ausbildungsstufen der Bundeswehr oder in rechtsstaatswidriger
Haft in der ehemaligen DDR gegeben sein können, zählen dazu.
Relativ selten sind daneben Auswirkungen von außerhalb der
Dienstverrichtungen liegenden diensteigentümlichen Verhältnissen
in Betracht zu ziehen; diensteigentümliche Verhältnisse sind die
besonderen, von den Verhältnissen des zivilen Lebens
abweichenden und diesen in der Regel fremden Verhältnisse des
Dienstes (z. B. das enge Zusammenleben in einer Kaserne). Unfall
ist ein auf äußeren Einwirkungen beruhendes plötzliches, örtlich
und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes
Ereignis.
Anmerkung
- Die gesundheitliche Schädigung ist die primäre
Beeinträchtigung der Gesundheit durch den schädigenden Vorgang,
wie z. B. die Verwundung, die Verletzung durch Unfall, die
Resistenzminderung durch Belastung. Die verbleibende Gesundheitsstörung ist die
Schädigungsfolge (Wehrdienstbeschädigungsfolge [WDB-Folge],
Zivildienstbeschädigungsfolge [ZDB-Folge] usw.).
- Zwischen dem schädigenden Vorgang und der
Gesundheitsstörung muss eine nicht unterbrochene Kausalkette
bestehen, die mit den Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft und den ärztlichen Erfahrungen im Einklang steht.
Dabei sind Brückensymptome oft notwendige Bindeglieder. Fehlen
Brückensymptome, so ist die Zusammenhangsfrage besonders
sorgfältig zu prüfen und die Stellungnahme anhand eindeutiger
objektiver Befunde überzeugend wissenschaftlich zu begründen.
- Für eine Reihe von Erkrankungen, für die eine
traumatische Entstehung in Betracht kommt, muss auch eine lokale
Beziehung zwischen dem Ort der traumatischen Einwirkung und dem
Krankheitsherd vorliegen, z.B. bei Geschwülsten oder
Osteomyelitis.
- Die Fakten, auf die sich die Beurteilung des
ursächlichen Zusammenhangs gründet, müssen voll bewiesen sein.
Das bedeutet, dass sie belegt sein müssen oder dass - wenn
Belege nicht zu beschaffen sind - zumindest nach den gegebenen
Umständen (z. B. auch aufgrund einer Glaubhaftmachung) die
Überzeugung zu gewinnen ist, dass es so und nicht anders gewesen
ist.