Teil C: 13. Voraussetzungen für die Pflegezulage, Pflegezulagestufen
- Pflegezulage wird bewilligt, solange Beschädigte infolge der
Schädigung so hilflos sind, dass sie für eine Reihe von häufig
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer
persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe
dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn
die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den
genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe
zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige
Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
- Die Hilflosigkeit muss durch die Folgen der Schädigung
verursacht sein. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie
ausschließlich oder überwiegend auf eine Schädigungsfolge
zurückzuführen ist. Es genügt, dass für den Eintritt der Hilflosigkeit - oder auch für
eine Erhöhung des Pflegebedürfnisses - die Schädigungsfolge eine
annähernd gleichwertige Bedeutung gegenüber anderen
Gesundheitsstörungen hat.
- Die Pflegezulage wird in sechs Stufen bewilligt. Für
dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege sind
die Stufen II bis VI vorgesehen.
- Ein dauerndes außergewöhnliches Pflegebedürfnis liegt
vor, wenn der Aufwand an Pflege etwa in gleichem Umfang wie bei
dauerndem Krankenlager einer beschädigten Person notwendig ist.
Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass man das Bett überhaupt
nicht verlassen kann.
- Bei Doppelamputierten ohne weitere Gesundheitsstörungen -
ausgenommen Doppel-Unterschenkelamputierten - ist im allgemeinen
eine Pflegezulage nach Stufe I angemessen, ohne Rücksicht
darauf, ob es sich um paarige oder nichtpaarige Gliedverluste
(Oberarm, Unterarm, ganze Hand, Oberschenkel, Unterschenkel,
ganzer Fuß) handelt. Sofern nicht besondere Umstände eine höhere
Einstufung rechtfertigen sind folgende Stufen der Pflegezulage
angemessen:
1. Bei Verlust beider Beine im Oberschenkel: Stufe II
2. Bei Verlust beider Hände oder Unterarme: Stufe III
3. Bei Verlust beider Arme im Oberarm oder dreier Gliedmaßen:
Stufe IV.
- Die Pflegezulage nach Stufe V kommt in Betracht, wenn ein
außergewöhnlicher Leidenszustand vorliegt und die Pflege
besonders hohe Aufwendungen erfordert. Dies trifft immer zu bei
1. Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen
Störungen,
3. Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,
4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten,
5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren
Gliedmaße.
- Besonders schwer betroffene Beschädigte erhalten eine
Pflegezulage nach Stufe Vl. Es handelt sich dabei um
1. Blinde mit völligem Gehörverlust,
2. blinde Ohnhänder,
3. Beschädigte mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider
Beine im Oberschenkel,
4. Beschädigte, bei denen neben einem Leidenszustand, der
bereits die Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe V
rechtfertigt, noch eine weitere Gesundheitsstörung vorliegt, die
das Pflegebedürfnis wesentlich erhöht (z. B. erhebliche
Gebrauchsbehinderung beider Arme bei vollständiger Lähmung
beider Beine mit Blasen- und Mastdarmlähmung), sowie
5. andere Beschädigte, deren außergewöhnlicher Leidenszustand
und deren Pflegebedürfnis denen der vorgenannten Beschädigten
vergleichbar sind.
- Bei Säuglingen und Kleinkindern ist - auch
hinsichtlich der Pflegezulagestufe - nur der Teil der
Hilflosigkeit zu berücksichtigen, der den Umfang des
Hilfsbedürfnisses eines gesunden gleichaltrigen Kindes
überschreitet.
- Erwerbsunfähige Hirnbeschädigte erhalten eine Pflegezulage
mindestens nach Stufe I, wenn die Hirnbeschädigung allein die
Erwerbsunfähigkeit bedingt. Ob bei erwerbsunfähigen
Hirnbeschädigten eine höhere Pflegezulage als Stufe I in Betracht kommt, ist im
Einzelfall nach den Auswirkungen der Krankheitserscheinungen zu
entscheiden. Der Grad der psychischen Störungen und die Art und
Häufigkeit von Anfällen sind dabei besonders zu berücksichtigen.
- Bei Beschädigten mit schweren geistigen oder seelischen
Störungen, die wegen dauernder und außergewöhnlicher motorischer
Unruhe ständiger Aufsicht bedürfen (z. B. erethische Kinder),
sind die Voraussetzungen für eine Pflegezulage mindestens nach Stufe III
gegeben.
- Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III.
Treten bei Blinden weitere Gesundheitsstörungen, vor allem
Störungen der Ausgleichsfunktion hinzu, die unter Beachtung von Buchstabe b
bei der gebotenen Gesamtbetrachtung das Pflegebedürfnis über den
tatsächlichen Bedarf der Stufe III hinaus erhöhen, so ist die
Pflegezulage nach Stufe IV zu bewilligen, wenn nicht nach Buchstabe f oder g die Pflegezulage nach Stufe V oder VI zusteht.
Hochgradig Sehbehinderte erfüllen grundsätzlich die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe
I.
Anmerkung: Zur Hilflosigkeit siehe
Teil A 4 VMG - Hilflosigkeit - nebst
Anmerkungen.