Teil C: 12. Vorschaden, Nachschaden, Folgeschaden
- Ein Vorschaden ist eine schädigungsunabhängige
Gesundheitsstörung, die bei Eintritt der Schädigung bereits
nachweisbar bestanden hat. Beim Vorliegen eines Vorschadens ist
bei der Bemessung des schädigungsbedingten GdS Folgendes zu
beachten:
aa) Wenn sich Vorschaden und Schädigungsfolge an
verschiedenen Körperteilen befinden und sich gegenseitig nicht
beeinflussen, so ist der Vorschaden ohne Bedeutung.
bb) Hat die Schädigung eine vorgeschädigte
Gliedmaße oder ein vorgeschädigtes Organ betroffen, muss der
schädigungsbedingte GdS niedriger sein als der GdS, der sich aus dem
nun bestehenden Gesamtschaden ergibt, es sei denn, dass der
Vorschaden nach seinem Umfang oder nach seiner Art keine wesentliche
Bedeutung für die gesamte Gesundheitsstörung hat. Der
schädigungsbedingte GdS lässt sich dabei nicht einfach dadurch
ermitteln, dass der GdS des Vorschadens rein rechnerisch von dem GdS
des Gesamtschadens abgezogen wird; maßgeblich ist, zu welchem
zusätzlichen anatomischen und funktionellen Verlust die Schädigung
geführt hat.
cc) Sind durch Vorschaden und Schädigungsfolge
verschiedene Organe oder Gliedmaßen oder paarige Organe betroffen
und verstärkt der Vorschaden die schädigungsbedingte
Funktionsstörung, so ist der schädigungsbedingte GdS unter Umständen
höher zu bewerten, als es bei isolierter Betrachtung der
Schädigungsfolge zu geschehen hätte.
- Ein Nachschaden ist eine Gesundheitsstörung, die zeitlich
nach der Schädigung eingetreten ist und nicht in ursächlichem
Zusammenhang mit der Schädigung steht. Eine solche
Gesundheitsstörung kann bei der Feststellung des GdS nach § 30
Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz nicht berücksichtigt werden,
auch dann nicht, wenn sie zusammen mit Schädigungsfolgen zu
besonderen Auswirkungen führt, bei denen die Schädigungsfolgen
eine gleichwertige oder überwiegende Bedeutung haben.
- Wenn demgegenüber nach einer Schädigung eine weitere
Gesundheitsstörung eintritt, bei der - vor allem nach ihrer Art
- wahrscheinlich ist, dass die Schädigung oder deren Folgen bei
der Entstehung dieser Gesundheitsstörung wesentlich mitgewirkt
haben, so handelt es sich um einen Folgeschaden, der eine
weitere Schädigungsfolge darstellt und daher mit seinem gesamtem
GdS zu berücksichtigen ist. Wenn ein solcher Folgeschaden erst
viele Jahre nach der Schädigung in Erscheinung tritt, spricht
man auch von einem Spätschaden.
Anmerkung