Teil C: 11. Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod
- Der Tod ist die Folge einer Schädigung, wenn er durch
sie verursacht worden ist.
- Wenn eine beschädigte Person an einem Leiden stirbt, das als
Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das
ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war, dass heißt, wenn
die anerkannte Gesundheitsstörung den Tod verursacht hat, gilt
der Tod stets als Schädigungsfolge (Rechtsvermutung). Diese
Rechtsvermutung erlaubt es, im Gutachten die Stellungnahme auf
die Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Tod und
anerkannter Schädigungsfolge zu beschränken. Eine nochmalige
Stellungnahme zur Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhanges zwischen Dienst und anerkannter Schädigungsfolge
erübrigt sich daher, es sei denn, dass Umstände bekannt werden,
die auf eine zweifelsfreie Unrichtigkeit des bisherigen
Anerkenntnisses hinweisen.
- Stirbt eine beschädigte Person an einem im Sinne der
Verschlimmerung anerkannten Leiden, so trifft die
Rechtsvermutung zu, wenn die schädigungsbedingte Verschlimmerung
für den Tod ursächlich gewesen ist. Ob dies der Fall war, bedarf
einer Prüfung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse
des Einzelfalles und unter Wertung der mitwirkenden, nicht
schädigungsbedingten Umstände. Die Höhe des für den
Verschlimmerungsanteil anerkannten GdS gibt dabei nicht den
Ausschlag, vielmehr sind die tatsächlichen gesundheitlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes für die Beurteilung
maßgebend.
- Haben zum Tod mehrere Leiden beigetragen, die nicht alle
Schädigungsfolgen sind, dann ist unter Anwendung des
versorgungsrechtlichen Ursachenbegriffs zu prüfen, ob die
Schädigungsfolgen zumindest eine annähernd gleichwertige
Bedeutung für den Eintritt des Todes hatten. In seltenen Fällen
kann bei dieser Beurteilung auch der Zeitpunkt des Todes eine
wichtige Rolle spielen, und zwar dann, wenn neben den
Schädigungsfolgen ein schweres schädigungsunabhängiges Leiden
vorgelegen hat, das nach ärztlicher Erfahrung ohne die
Schädigungsfolgen noch nicht zu diesem Zeitpunkt, jedoch in
einem späteren Stadium in absehbarer Zeit für sich allein zum
Tode geführt hätte. In einem solchen Fall ist der Tod dann als
Schädigungsfolge anzusehen, wenn die beschädigte Person ohne die
Schädigungsfolgen wahrscheinlich mindestens ein Jahr länger
gelebt hätte. Der ärztlichen Beurteilung sind hierbei Grenzen
gesetzt; eine besonders sorgfältige Abwägung aller Umstände ist
geboten.
- Eine aus dienstlichen Gründen oder wegen Schädigungsfolgen
unterbliebene rechtzeitige oder richtige Behandlung kann Ursache
des Todes sein.
- Häufig kann der ursächliche Zusammenhang zwischen Schädigung
und Tod ohne Leichenöffnung nicht zutreffend beurteilt werden.
Anmerkung