aa) eine Duldungspflicht von Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bestand,
bb) die Behandlung auf den Dienst oder die dem Dienst (oder einer Haft) eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen war.
Für die Annahme nachteiliger gesundheitlicher Folgen einer
Behandlung sind in jedem Fall ein Ursachenzusammenhang zwischen der
Behandlung und einer gesundheitlichen Schädigung sowie die
Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen dieser
Schädigung und ihren gesundheitlichen Folgen erforderlich. Der
Dienst oder dienst-(bzw. haft-)eigentümliche Verhältnisse sind dann
nicht wesentliche Bedingung für nachteilige gesundheitliche Folgen
einer Behandlung, wenn andere Umstände eine überwiegende Bedeutung
erlangt haben. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn eine Behandlung
wegen eines tatsächlich oder vermeintlich lebensbedrohlichen
Zustands durchgeführt wurde und nachteilige gesundheitliche Folgen
nicht auf eine unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Der
Umstand, dass eine Behandlung in einem Lazarett bzw.
Bundeswehrkrankenhaus vorgenommen wurde, bietet allein noch keinen
Grund, weitere Folgen der Krankheit als Schädigung bzw.
Schädigungsfolgen anzusehen. Nachteilige gesundheitliche Folgen sind
solche, die außerhalb des mit der Behandlung angestrebten
Heilerfolges liegen. Die Unterlassung einer gebotenen Maßnahme steht
hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen ihrer Vornahme gleich.