Teil C: 1. Ursachenbegriff
- Der versorgungsrechtliche Ursachenbegriff ist nicht
identisch mit dem medizinischen.
- Ursache im Sinne der Versorgungsgesetze ist die Bedingung
im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, die wegen ihrer
besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich
mitgewirkt hat. Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg
beigetragen, sind sie versorgungsrechtlich nur dann
nebeneinander stehende Mitursachen (und wie Ursachen zu werten),
wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des
Erfolges annähernd gleichwertig sind. Kommt einem der Umstände
gegenüber dem anderen eine überragende Bedeutung zu, ist dieser
Umstand allein Ursache im Sinne des Versorgungsrechts.
- Die
Ursache braucht nicht zeitlich eng begrenzt zu sein. Es können
auch dauernde oder wiederkehrende kleinere äußere Einwirkungen
in ihrer Gesamtheit eine Gesundheitsstörung verursachen.
- "Gelegenheitsursachen", letzter Anstoß, Anlass sind begrifflich
keine wesentlichen Bedingungen. Eine "Gelegenheitsursache" kann
nur dann angenommen werden, wenn der Gesundheitsschaden mit
Wahrscheinlichkeit auch ohne das angeschuldigte Ereignis durch
ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd derselben Zeit
und in annähernd gleichem Ausmaß eingetreten wäre. So wird bei
konstitutionsbedingten Leiden oft ein unwesentlicher äußerer
Anlass von der Antrag stellenden Person als Ursache
verantwortlich gemacht, z. B. das Heben von leichten
Gegenständen für das Auftreten von Hernien. In solchen Fällen
hat die äußere Einwirkung bei der Entstehung der Krankheit nicht
wesentlich mitgeholfen, sondern sie hat nur innerhalb einer
bereits bestehenden Störung einem besonders charakteristischen
Krankheitssymptom zum Durchbruch verholfen. Das Wort "Auslösung"
ist bei der Erörterung zu vermeiden, der Begriff ist zu
unbestimmt. Bei der Beurteilung ist klarzustellen, welcher der
zur Diskussion stehenden ätiologischen Faktoren die wesentliche
Bedingung für den Eintritt des Erfolges und damit Ursache im
versorgungsrechtlichen Sinne ist.
- Der Ursachenbegriff spielt
eine Rolle bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs
zwischen schädigendem Vorgang und Gesundheitsstörung oder Tod,
des besonderen beruflichen Betroffenseins, der Hilflosigkeit,
der Voraussetzungen für den Pauschbetrag für den Kleider- oder
Wäscheverschleiß sowie im Bereich der Kriegsopferfürsorge und
der Heilbehandlung wegen Schädigungsfolgen.
Anmerkung